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Häufige Fragen
Anleinpflicht
Nach § 33 des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG)
ist in der freien Landschaft in Niedersachsen jede Person verpflichtet, dafür zu sorgen,
dass ihrer Aufsicht unterstehende Hunde nicht streunen oder wildern
und in der Zeit vom 1. April bis zum 15. Juli
(allgemeine Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit) an der Leine geführt werden.
Hiervon ausgenommen ist der Einsatz zur rechtmäßigen Jagdausübung, als Rettungs- oder
Hütehunde oder von der Polizei, dem Bundesgrenzschutz oder dem Zoll oder als ausgebildete
Blindenführhunde.
Die Feld- und Forstordnungsbehörden können durch Verordnung bestimmen, dass Hunde in der freien Landschaft auch außerhalb der Zeit vom 1. April bis zum 15. Juli an der Leine zu führen sind.
Für Naturschutzgebiete und Landschaftsschutzgebiete besteht im Allgemeinen eine durch Verordnung festgelegte ganzjährige Anleinpflicht.
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